Satzung

der “Interessengemeinschaft Kapelle Klein-Jerusalem e.V.”

§ 1  Name, Sitz und Vereinsjahr 

1.Die Interessengemeinschaft führt den Namen “Interessengemeinschaft Kapelle Klein-Jerusalem’. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen und führt dann den Zusatz “e.V. Sitz des Vereins ist Willich-Neersen.

2. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des selben Jahres.

§ 2  Zweck der Interessengemeinschaft 

1. Die Interessengemeinschaft dient der geistig-religiösen und finanziellen Förderung der Kapelle Klein-Jerusalem sowie der Förderung der Denkmalspflege dieser Kapelle.

2. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ‘Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung’. Die Interessengemeinschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sämtliche Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Interessengemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten kein Entgelt aus Mitteln der Interessengemeinschaft.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Interessengemeinschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen der Interessengemeinschaft an den Förderverein St. Maria Neersen e.V. in Willich mit der Maßgabe, dass es ausschließlich für die Belange der Kapelle Klein-Jerusalem verwendet werden darf.

§ 3  Vereinsorgane 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4  Vereinsmitgliedschaft 

Mitglied der Interessengemeinschaft kann jede natürliche oder juristische Person sein. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand nach schriftlicher oder mündlicher Anmeldung. Mit der Anmeldung erkennt der Bewerber die Satzung an.

§ 5  Jahresbeitrag

Der Verein finanziert seine Aufgaben aus Beiträgen, Spenden, Erbschaften und sonstigen Zuwendungen und Einnahmen. Die Höhe des Jahresbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Höhere Beiträge und Spenden sind erwünscht.

§ 6  Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) freiwilligen Austritt, der nur zum Jahresende erfolgen kann und spätestens bis zum 30. November eines Jahres gegenüber einem Mitglied des Vorstandes gemeldet sein muss

c) Beitragsrückstand für einen Zeitraum von insgesamt mehr als zwei Jahren

d) Ausschluss nach grobem Verstoß gegen die Interessen der Gemeinschaft sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mehrheit des Vorstandes.

§ 7  Vorstand

1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister und die Schriftführerin/der Schriftführer. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder bestellen.

Die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter vertreten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein nach außen.

Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse. Durch Beschluss des Vorstandes kann der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister zur Verfügung über die vereinseigenen Bankkonten Einzelvollmacht erteilt werden. Im Innenverhältnis darf die Schatzmeisterin/der Schatzmeister auch bei Einzelvollmacht über Bankkonten Zahlungsanweisungen nur mit Zustimmung der/des Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters vornehmen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Die Beschlüsse des Vorstandes ergehen mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Soweit nicht ein Mitglied des Vorstandes auch dem Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Maria U.E. in Willich-Neersen angehört, ist der Kirchenvorstand als Vertreter der Eigentümerin der Kapelle Klein-Jerusalem berechtigt, zu den Sitzungen des Vorstandes eines seiner Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden.

2. Der Vorstand besteht aus bis zu acht Mitgliedern. Alle zwei Jahre wird die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung.

3. Der Verein bestellt zur Uberwachung des Vorstands jährlich eine Kassenprüferin/einen Kassenprüfer. Eine zweite Kassenprüferin/einen zweiten Kassenprüfer bestimmt der Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Maria U.E. in Willich-Neersen.

Die Kassenprüfer prüfen den Vorstand, insbesondere die Schatzmeisterin/den Schatzmeister, bezüglich der finanziellen Belange des Vereins und haben hierzu mindestens einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Kassenverwaltung zu prüfen.

§ 8  Mitgliederversammlung 

1. Der Vorstand beruft alljährlich am Fest des HI. Antonius (17. Januar) oder in der Oktav dieses Festes eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorsitzende/der Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung deren/dessen Stellvertretern/Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leiterin/einen Leiter.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen.

2. Die Jahreshauptversammlung beschließt mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder über den Erlass bzw. die Änderung der Satzung und mit einfacher Stimmenmehrheit über:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
b) Bestellung und Entlastung des Vorstandes
c) Bestellung der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
d) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 9)
e) Empfehlungen für die Mittelvergabe.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los.

3. Auf Antrag muss bei Wahlen geheim gewählt werden.

§ 9  Anträge 

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen, andernfalls werden sie nur behandelt, wenn sie von der Versammlung zu Dringlichkeitsanträgen erklärt worden sind.

§ 10  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Interessengemeinschaft es erfordert, oder wenn mindestens 30% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangen. Für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11  Auflösung der Interessengemeinschaft 

Die Auflösung der Interessengemeinschaft kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei müssen mindestens 1/4 der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sein. Für den Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 12  Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde am 17. Januar 2007 beschlossen.