Satzung

Satzung der „Interessengemeinschaft Klein-Jerusalem e.V.“

Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Klein-Jerusalem e.V.“; er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld – VR 3320 -. Sitz des Vereins ist Willich-Neersen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die geistig-religiöse und finanzielle Förderung der Kapelle Klein-Jerusalem und der sie umgebenden Parkanlage mit allen Einrichtungen und Bestandteilen. Die finanzielle Förderung umfasst auch die Denkmalpflege.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz der durch ihre Vereinstätigkeit bedingten notwendigen Auslagen.

(7) Auf die Leistungen des Vereins besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Vereinsmitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Anmeldung anerkennt der Bewerber die Vereinssatzung.

§ 5 Beiträge, Spenden, sonstige Zuwendungen

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Erbschaften und sonstigen Zuwendungen.

(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Höhere Beiträge und Spenden sind erwünscht.

§ 6 Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person oder durch Beitragsrückstand über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren.

(2) Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand am 30. November des betreffenden Jahres in schriftlicher Form vorliegen.

(3) Bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und Anordnungen von Vereinsorganen kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 7 Vorstand

(1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, dessen/deren Stellvertreter*in, der/die Schatzmeister*in und der/die Schriftführer*in (gesetzlicher Vorstand). Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um bis zu vier zusätzliche Mitglieder erweitern (erweiterter Vorstand).

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die Vorsitzende*n oder dessen/deren Stellvertreter*in gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des gesetzlichen Vorstandes.

(4) Der/Die Schatzmeister*in verwaltet die Vereinskasse. Zur Verfügung über Bankguthaben kann der Vorstand dem/der Schatzmeister*in Einzelvollmacht erteilen. Im Innenverhältnis gegenüber dem Verein darf er/sie die Einzelvollmacht nur mit Einwilligung des/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreters*in verwenden.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; bei Wahlen mit Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Katholische Kirchengemeinde St. Maria U.E. Neersen als die Eigentümerin der Kapelle Klein-Jerusalem ist berechtigt, sich in den Vorstandssitzungen durch ein Mitglied ihres Kirchenvorstandes mit beratender Stimme vertreten zu lassen. Der Beteiligung der Kirchengemeinde ist genügt, wenn ein in der Sitzung anwesendes Vorstandsmitglied Mitglied des Kirchenvorstandes ist.

(7) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Jährlich wird die Hälfte neu gewählt. Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes bleiben im Amt bis zur Wiederwahl bzw. zum Amtsantritt des/r Nachfolger(s) /in. Scheidet ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder.

(8) Die Mitgliederversammlung bestellt jährlich eine(n) Kassenprüfer*in. Einen zweiten Kassenprüfer stellt die Katholische Kirchengemeinde St. Maria U.E. Neersen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, mindestens einmal jährlich die Aktivitäten des Vorstandes und des Schatzmeisters darauf zu überprüfen, ob diese das Vereinsvermögen ordnungsgemäß verwaltet haben. Der von der Mitgliederversammlung bestellte Prüfer hat in der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung seinen Bericht vorzutragen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft alljährlich zum Fest des Hl. Antonius (17. Januar) oder in der Oktav dieses Festes eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht eine qualifiziertere Mehrheit verlangen, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; bei Wahlen mit Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 30 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen zu Einberufung, Ladungsfrist und Beschlussfähigkeit gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung dessen/deren Stellvertreter*in oder ein anderes Vorstandsmitglied. Ist kein zum Vorsitz bereites Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte eine(n) Leiter*in. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen; das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen.

(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
b) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts,
c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
e) Bestellung des/der Kassenprüfer*in,
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern,
g) Empfehlung für die Mittelvergabe,
h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

Über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder. Bei Wahlen ist auf Antrag geheim abzustimmen.

§ 9 Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen, andernfalls sie nur behandelt werden, wenn sie von der Versammlung durch Beschluss zu Dringlichkeitsanträgen erklärt worden sind. Beschlüsse über Dringlichkeitsanträge sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

§ 10 Auflösung/Aufhebung des Vereins; Anfall des Vereinsvermögens

(1) Bei Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter*in die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nicht abweichend beschließt.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die im Stiftungsverzeichnis der Bezirksregierung Düsseldorf unter Nr. 1224 eingetragene Stiftung St. Maria Immaculata Neersen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 definierten Zweck zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde am 17. Januar 2024 beschlossen.

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